Frist Meldung Nebentätigkeiten an die SVB
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Alle Jahre wieder … Einnahmen aus Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet werden.
Bis zum 30. April muss die Höhe der Bruttoeinnahmen – also inklusive Mwst. (ohne Berücksichtigung von Ausnahmen) – bei der SVB eingelangt sein. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die SVB berechtigt, einen Beitragszuschlag von 5% des gesamten nachzuzahlenden Betrages vorzuschreiben.
Zu melden sind:
- Einnahmen aus der sozialen und wirtschaftlichen Betriebshilfe
- Forstdienstleistungen (zB für Forstbetriebe)
- Leitungen freischneiden
- Pauschalbeträge (zB Winterdienstpauschalen), die über den ÖKL-Richtwerten liegen
- Kommunaldienstleistungen
- Kulturpflege im ländlichen Raum
- usw.